Ausnahmegenehmigungen
Eine Ausnahmegenehmigung ist nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen gerechtfertigt, und auch nur dann, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Bestimmte Antragsteller oder Personen in dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) können eine Genehmigung befristet erhalten.
Die genehmigende Behörde ist gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.