Gewässer
Nach dem Bayerischen Wassergesetz Artikel 22 liegt die Unterhaltungslast der Gewässer dritter Ordnung innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bad Reichenhall, sofern es sich nicht um ausgebaute Wildbachstrecken handelt. Außer der Saalach, die als Gewässer erster Ordnung eingestuft ist, sind alle Gewässer als dritter Ordnung eingestuft. Die Unterhaltung der ausgebauten und als solche im Wildbachverzeichnis eingetragenen Wildbachstrecken obliegt dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein.
Die Gewässerunterhaltung wird im § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt.
Die Gewässeraufsicht, die sich um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts wie z. B. Fehleinleitungen, Gewässerverschmutzungen etc. kümmert, obliegt der Kreisverwaltungsbehörde.