Busse
Ausnahmegenehmigung für ausländische Kraftomnibusse zum Befahren deutscher Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen mit Tempo 100 km/h (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO).
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Ausnahmegenehmigung für ausländische Kraftomnibusse zum Befahren deutscher Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen mit Tempo 100 km/h (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO).
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