Hundehaltung
Allgemeingültige Regelungen
Regeln darüber wo im Stadtgebiet welche Hunde an der Leine geführt werden müssen, gar keinen Zutritt haben oder frei laufen dürfen, finden Sie unter anderem in der Hundeverordnung der Stadt Bad Reichenhall und in den Grünanlagensatzungen. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:
Betretungsverbot für alle Hunde gilt insbesondere
- auf Kinderspielplätzen
- auf Flächen von städtischen Grünanlagen
Leinenpflicht für große Hunde gilt insbesondere
- auf allen öffentlichen Anlagen
- auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt
Hinweis:
Als groß gelten erwachsene Hunde von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Ausschlaggebend ist das individuelle Maß, nicht die durchschnittliche Größe der Hunderasse. Wichtig: Schäferhund, Boxer, Dobermann, Deutsche Dogge gelten immer als „große Hunde“, wenn sie erwachsen sind (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe)
Verordnungen/Satzungen
Hundeverbotsverordnung am Thumsee15 KB
Kampfhunde
Als Kampfhunde gelten in Bayern Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (vom 10.07.1992), allgemein auch unter "Kampfhundeverordnung" bekannt, abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen geteilt.
Kategorie I Hunde
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit–Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa–Inu
Die derzeit aktuell gelisteten Hunde finden Sie hier.
Voraussetzungen zur Haltererlaubnis
Für die Haltung der unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist stets eine Erlaubnis erforderlich. Eine Erlaubniserteilung erfolgt jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen.
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
- ein berechtigtes Interesse nachweist,
- gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (Vorlage eines Führungszeugnisses, das nicht älter als ein Jahr ist) und
- Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
Kategorie II Hunde
Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Für diese Hunderasse besteht die Möglichkeit sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen, indem ein Negativzeugnis durch die Behörde ausgestellt wird.
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Die derzeit aktuell gelisteten Hunde finden Sie hier.
Voraussetzung für Negativzeugnis
- die schriftliche Antragstellung
- bei Hunden ab 18 Monaten: zusätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen
- zwei Fotos (Front und Seite) des Hundes
Formulare
- Liste vereidigter Hundesachverständiger unter dem Stichwort: 7475 Tiere (keine landwirtschaftlichen Nutztiere (derzeit ab Seite 199)
- Kampfhundeverordnung
Erteilung eines Negativzeugnisses - Antrag610 KB
Besonderheiten
Informationen für Hundehalter zu vorübergehenden Besuchen oder Aufenthalten mit Kampfhunden der Klasse 1 und 2 in Bad Reichenhall:
Sie leben in Deutschland,
aber ohne Wohnsitz in Bayern (auch kein Zweit- oder Nebenwohnsitz):
- Sie können den Hund für maximal vier Wochen pro Jahr nach Bad Reichenhall mitbringen und brauchen dazu keine Erlaubnis.
- Sie sind verpflichtet Hunde der Klasse 1 immer an der Leine zu führen, Hunde der Klasse 2 sollten stets an der Leine geführt werden, sofern nichts anderes ausdrücklich erlaubt ist.
- Auf Nachfrage sollten Sie in der Lage sein, nachzuweisen, dass der Besuch nur vorübergehend ist.
- Bei einem Aufenthalt von mehr als vier Wochen müssen Sie bei uns eine Erlaubnis (für Klasse 1) oder ein Negativzeugnis (für Klasse 2) beantragen.
Sie leben im Ausland
(ohne Wohnsitz in Deutschland, auch keinen Zweit- oder Nebenwohnsitz):
- Für jeden Besuch brauchen Sie eine Erlaubnis für den Hund und müssen am Besten vor der Einreise schon Kontakt mit uns aufnehmen und die Dauer des Besuchs nachweisen (zum Beispiel mittels Reiseunterlagen oder Zolleinfuhrbestätigung). Bei ausländischen Papieren benötigen wir eine amtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache.
In der Regel können Aufenthalte von Kampfhunden, die länger als vier Wochen pro Jahr dauern, nicht genehmigt werden. Ob eine Ausnahme möglich ist, müssen wir im Einzelfall prüfen.