Amtliche Beglaubigungen
Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten
Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die bei uns gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Dokument übereinstimmt.
Nicht von uns beglaubigt werden dürfen beispielsweise:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
- Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
- Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden bei Bedarf vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt.
- Abschriften von Katasterbüchern und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.
- Führerscheine. Die Beglaubigung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde.
- Waffenscheine, Jagdscheine und Fischereischeine. Die Beglaubigung erfolgt durch die Waffenbehörde (Landratsamt)
Voraussetzungen
- Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich vorbeikommen.
- Eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.
- Besonders häufig beglaubigen wir zum Beispiel Schulzeugnisse, Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis), Arbeitszeugnisse, Approbationsurkunden und Promotionsurkunden.
Benötigte Unterlagen
- Das Dokument im Original.
- Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden - keine Teile oder bestimmte Seiten daraus.
- Auf Wunsch erhalten Sie auch mehrere Exemplare der benötigten Beglaubigung.
- Bitte bringen Sie keine zusätzlichen, eigenen Kopien mit. Alle zum Beglaubigen erforderlichen Kopien erstellen wir ausschließlich selbst.
Besonderheiten
- Die gesetzlichen Vorgaben geben der Behörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.
- Die Behörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notarinnen und Notaren vorbehalten.
Gebühren
- für Abschriften/Fotokopien in deutscher Sprache 5,00 €
- in ausländischer Sprache 5,00 €
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften
Die Behörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist, benötigt wird.
Voraussetzungen
Unterschriften und Handzeichen dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart einer beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden.
Besonderheiten
In diesen Fällen darf keine Beglaubigung erfolgen:
- bei Unterschrift ohne Text („Blanko-Unterschrift“)
- wenn der Text in einer fremden Sprache geschrieben ist
- für Vorlagen bei ausländischen Behörden
- wenn es sich um einen Teil einer eidesstattlichen Versicherung handelt
- wenn eine öffentliche Beglaubigung erfolgen muss (bei Angelegenheiten aus dem Erbrecht, Familienrecht, Vereinsrecht, Grundbuch, Handelsregister). Dazu wendet man sich an einen Notar.
Gebühren
Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens: 5,00 €