Spielautomaten / Spielhalle
Spielautomaten - Erlaubnis zum Aufstellen Geräten mit Gewinnmöglichkeiten
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist.
Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Gemeinde aus, in der Sie das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Geeignetheit des Aufstellungsortes
- Weitere siehe "benötigte Unterlagen"
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft des Amtsgerichtes über Einträge im Schuldnerverzeichnis
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Sozialkonzept einer öffentlichen anerkannten Institution in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden
Kosten
- Aufstellerlaubnis: 100 bis 2.000 €
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts: 30 bis 100 €
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 €
Formulare
Aufstellererlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten - Antrag587 KB
Geeignetheitsbescheinigung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten - Antrag375 KB
Spielhallen
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 (Geld- oder Warenspielgeräte) oder
- der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
dient.
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an
- eine bestimmte Person,
- bestimmte Räume und
- eine bestimmte Betriebsart.
Erforderliche Genehmigungen
- Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO
- Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glückspielstaatsvertrag
- Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (Aufstellererlaubnis) nach § 33 c Abs. 1 GewO
- Geeignetheitsbestätigung über den Aufstellungsort nach § 33 c Abs. 3 GewO
- Baugenehmigung
Voraussetzungen
- neben allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen wie die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person auch
- glücksspielrechtliche Erfordernisse, vor allem die Vorlage eines Sozialkonzeptes.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft des Amtsgerichtes über Einträge im Schuldnerverzeichnis
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Sozialkonzept einer öffentlichen anerkannten Institution in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
Kosten:
Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO: 150 bis 3.000 €
Erlaubnis nach § 24 GlüStV: 150 bis 3.000 €
Formulare: