Marktwesen
Marktfestsetzung
Begriffserläuterung
- Spezial- und Jahrmärkte
auf Spezialmärkten dürfen in der Regel nur bestimmte Waren, die ein gemeinsames prägendes Merkmal aufweisen, feilgeboten werden, das heißt sie müssen verkaufsgegenwärtig zum Kauf dargeboten werden und an Ort und Stelle zur Übergabe an den Kunden vorhanden sein. Spezialmärkte sind z. B. Märkte für Antiquitäten, Briefmarken, Münzen, Töpfermärkte oder Weihnachtsmärkte. Auf Jahrmärkten können hingegen Waren aller Art (soweit zulässig) angeboten werden. Eine Festsetzung als Spezial- oder Jahrmarkt erfordert, dass am Markt mindestens zwölf oder mehr Anbieter teilnehmen Auf festgesetzten Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen ohne zusätzliche Erlaubnisse zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Für die Verabreichung alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, ist jedoch eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes erforderlich. Diese Gestattung ist getrennt von diesem Antrag bei der Stadt Bad Reichenhall –Ordnungsamt - zu beantragen.
- Messen
sind zeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt. Auf Messen werden Waren und Leistungen (z.B. Software und Fremdenverkehrsleistungen) gewerblichen Wiederverkäufern (Groß- und Einzelhändler sowie Handelsvertreter) und gewerblichen Verbrauchern (Gewerbetreibende und sonstige Abnehmer, die Waren und Leistungen der auf einer Messe angebotenen Art in ihrem Betrieb verwenden) angeboten. Eine Messe ist also generell nicht für den Endverbraucher gedacht.
- Ausstellungen
sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen und dienen dem Vertrieb von Waren und Leistungen oder der Information zum Zwecke der Absatzförderung. Voraussetzung für eine Festsetzung ist die Anwesenheit einer Vielzahl von Ausstellern, so dass der Besucher ausreichende Vergleichsmöglichkeiten zwischen Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder –gebiete hat. Das Angebot muss repräsentativ sein und die Waren müssen überwiegend nach Mustern, Katalogen, Prospekten oder Beschreibungen verkauft (Vertrieb) werden. Im Gegensatz zu Messen sind Ausstellungen für Endverbraucher ständig zugänglich.
- Großmärkte
sind in der Regel Dauereinrichtungen, die hauptsächlich dem Vertrieb von Obst, Gemüse, sonstigen Lebensmitteln und Blumen an gewerbliche Endverbraucher und Großabnehmer dienen. Durch die erforderliche Vielzahl von Anbietern unterscheidet er sich vom Großhandel, bei dem im Allgemeinen jeweils nur ein oder wenige Anbieter auftreten (z.B. METRO, C&C). Auch bei einem Großmarkt ist der Endverbraucher nur in beschränkten Umfang zum Kauf zugelassen.
- Wochenmärkte
sind regelmäßig (z.B. an bestimmten Wochentagen) stattfindende Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere Warenarten feilbieten. Meist werden auf Wochenmärkten Lebensmittel, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei angeboten. Wochenmärkte sind bezüglich der Besucher nicht beschränkt, sondern für jedermann zugänglich.
- Floh- bzw. Trödelmärkte
sind keine Veranstaltung im Sinne des Titel IV der Gewerbeordnung. Floh- und Trödelmärkte liegen immer dann vor, wenn „Privat an Privat“ verkauft, d.h. Privatpersonen verkaufen eigene gebrauchte Waren an andere Privatpersonen. Da es sich um eine reine privatrechtliche Veranstaltung handelt, ist für diese Märkte keine Festsetzung durch das die Stadt Bad Reichenhall möglich/erforderlich. Im Einzelfall können diese Märkte aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen jedoch unterbunden werden. Die gelegentliche Durchführung privater Floh- und Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen stellen grundsätzlich dann keinen Verstoß gegen das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage dar, wenn keine gewerblichen Anbieter zutritt haben, keine gewerblichen bzw. wirtschaftlichen Interessen (auch des Veranstalters) im Vordergrund stehen, keine neuen oder neuwertigen Gegenstände in hoher Stückzahl angeboten werden, die Anbieter für die Bereitstellung des Platzes, für Werbung und Organisation keine Gebühren oder Beiträge an einen gewerblichen Veranstalter zu entrichten haben, keine besondere Werbung erfolgt, keine besondere Organisation erforderlich ist und diese nur gelegentlich (nicht regelmäßig) stattfinden.
Marktprivilegien
Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). Es finden z.B. regelmäßig keine Anwendung:
- gewerberechtliche Regelungen zum stehenden Gewerbe (Gewerbeanzeige), Reisegewerbe (Reisegewerbekartenpflicht)
- das Ladenschlussgesetz (stattdessen gilt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit
- bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht
Voraussetzungen:
Voraussetzung ist ein Antrag auf Festsetzung sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Marktfestsetzung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Verzeichnis über die Warenart
- Aussteller-/ Anbieterverzeichnis
- Lageplan
- Ausstellungsplan
- Versicherungspolice
Frist
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.
Kosten
50 bis 1.500 €
Formulare
Marktfestsetzung - Antrag732 KB
Marktfestsetzung - Ausstellerverzeichnis279 KB
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