Akteneinsicht
Sie sind Grundstückseigentümer/in, Bevollmächtigte/r oder Berechtigte/r und möchten Ihre Bauakte einsehen? Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner:
Für ein laufendes Bauverfahren:
Halten Sie bitte die Bauvorhabennummer bereit. Gerne hilft Ihnen auch das Vorzimmer des Stadtbauamtes den richtigen Sachbearbeiter zu finden:
Tel. 08651 / 775-260
E-Mail: stadtbauamt@stadt-bad-reichenhall.de
Für archivierte Bauakten:
Frau Sigrid Weichselmann
Zur Akteneinsicht der archivierten Bauakten benötigen Sie:
- Personalausweis
Damit keine unberechtigten Personen Einsicht in Ihre Bauakten nehmen können.
- Aktueller Grundbuchauszug Ihres Grundstückes
Dies benötigen wir als Nachweis, dass Sie der aktuelle Eigentümer/in sind. Den Auszug erhalten Sie beim Amtsgericht Laufen.
- Schriftliche Vollmacht
Wenn Sie verhindert sein sollten, können Sie die Einsichtnahme durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bevollmächtigen.
- Formular Akteneinsicht
Gerne können Sie das ausgefüllte Formular uns schon vorab senden per
Fax: 08651 / 775-204 oder per E-Mail an: sigrid.weichselmann@stadt-bad-reichenhall.de
Antrag auf Einsichtnahme in Bauakten, Abgeschlossenheitsbescheinigungs- oder Statikakten1.15 MB
Gebühren:
Den Aufwand für die Akteneinsicht trägt der Antragsteller/in. Gerne können wir Ihnen Pläne oder Bauunterlagen kopieren. Die dadurch entstehenden Kosten werden in Rechnung gestellt.
Hinweise:
Derzeit ist für Baugenehmigungen bis zum Jahr 2013 leider keine Einsichtnahme in Statikakten möglich! Durch die Eingemeindung kann es möglich sein, dass Akten nicht mehr verfügbar sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dieser angebotene Service eine freiwillige Leistung ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Vorhandensein abgeschlossener Bauakten. Auch eine Zusendung von Original-Bauakten oder Teilen können wir Ihnen leider nicht anbieten.
Sollte keine Bauakte Ihres Grundstückes bei uns vorhanden sein, können Sie sich an das Staatsarchiv München wenden.
Rechtsgrundlagen für die Akteneinsicht:
- §§ 29, 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-29, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-14
- § 9 Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) AGO: § 9 Auskünfte, Akteneinsicht - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Kostengesetz (KG) KG: Kostengesetz (KG) Vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43) BayRS 2013-1-1-F (Art. 1–28) - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
- Tarif-Nr. 1.I.3 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz) KVz: Anlage - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)