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Heckenrückschnitt im öffentlichen Verkehrsraum

 

Häufig ist festzustellen, dass Bäume, Hecken oder Sträucher von Privatgrundstücken im Laufe der Zeit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Hierdurch können Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger, vor allem aber das Befahren mit Kinderwägen und Rollstühlen behindert werden. Die Einengung der Gehwege durch überwachsende Gehölze stellt für Fußgänger nicht nur eine Erschwernis, sondern manchmal auch eine Gefährdung dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Kinder, behinderte und ältere Verkehrsteilnehmer auf die Benutzung der Gehwege angewiesen sind. Besonders gefährlich ist es auch, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßennamensschilder oder Straßenlaternen verdeckt werden. Die Verkehrssicherung ist nicht nur eine Sache der Stadt, sondern auch der Besitzer der Grundstücke entlang der Straßen.

 

Die Stadt Bad Reichenhall bittet daher alle Grundstücksbesitzer, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und erforderlichenfalls bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Das gilt für eine Mindesthöhe von 2,50 m über Geh- und Radwegen und 4,50 m über Fahrbahnen. Im Schadenfall haftet der Eigentümer der Randbepflanzung, die in den Verkehrsraum ragt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind derartige Rückschnitte, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, auch während der Vogelschutzzeit (01.03. bis 30.09.) zulässig, soweit sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

 

Hecke

 

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