Abbruch und Beseitigung
Was muss ich bei der Beseitigung von Anlagen beachten?
Soll eine Anlage vollständig beseitigt werden, deren Errichtung verfahrensfrei ist, dann können Sie diese Anlage in der Regel ohne Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde abbrechen. Verfahrensfrei ist z. B. die Beseitigung einfacher freistehender Gebäude, wie beispielsweise die Beseitigung eines Einfamilienhauses und die Beseitigung sonstiger Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 Meter. Informieren Sie sich bitte vorher, ob Sie andere Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Abbruch benötigen, z. B. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis oder eine Sanierungsgenehmigung.
Ist der Abbruch eines Gebäudes nicht verfahrensfrei, ist er der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular Beseitigungsanzeige einen Monat zuvor anzuzeigen. Den Beginn der Abbrucharbeiten müssen Sie eine Woche vor Beginn des Abbruchs der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular Baubeginnsanzeige mitteilen. Bei der Beseitigung eines angebauten Gebäudes müssen Sie zusätzlich einen qualifizierten Tragwerksplaner einschalten, der die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes beurteilt und gegebenenfalls die Beseitigung überwacht.
Wollen Sie Anlagen nur teilweise beseitigen, handelt es sich in der Regel um eine Änderung eines Gebäudes, sodass Sie einen Bauantrag stellen müssen.
Die oben genannten Formulare finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr unter Bauantragsformulare.
Mit der Arbeitshilfe „Kontrollierter Rückbau: Kontaminierte Bausubstanz - Erkundung, Bewertung und Entsorgung“ gibt das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) Hilfestellung, was im Vorfeld des Gebäuderückbaus zu beachten ist:
Haben Sie Fragen? Gerne stehen Ihnen die nebenstehen den Ansprechpartner zur Verfügung.