Großraum- und Schwertransporte
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Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO
Diese Ausnahmegenehmigung benötigen Fahrzeuge, die nach der StVZO bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die allgemeinen zulässigen Grenzwerte überschreiten.
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Diese Ausnahmegenehmigung benötigen Fahrzeuge, die nach der StVZO bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die allgemeinen zulässigen Grenzwerte überschreiten.
Diese Ausnahmegenehmigung benötigen Fahrzeuge, die ausschließlich durch die Ladung die Abmessung, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreiten.
Für die o. g. Ausnahmegenehmigungen, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bereich der Transport beginnt oder der Antragsteller seinen Firmensitz hat.
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