Gewerbeanzeigen / Gewerbeauskünfte
Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen, verändern oder beenden wollen, müssen Sie dies nach § 14 GewO anzeigen.
Gewerbeanmeldung
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist eine Anzeige des Gewerbes im Ordnungsamt der Stadt Bad Reichenhall erforderlich. Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Gewerbeummeldung
kann notwendig sein, wenn Sie
- den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Stadt verlegen (bei Verlegung in eine andere Gemeinde siehe bei Abmeldung)
- den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln oder
- den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Gewerbeabmeldung
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. In diesem Fall muss das bestehende Gewerbe wegen Verlegung in einen anderen Meldebezirk abgemeldet und bei der neuen Betriebssitzgemeinde angemeldet werden.
Hinweise zum Handwerk:
Die Gewerbeanmeldung allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.
Nähere Informationen zum Handwerk erteilt die Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München, Tel.: 089 / 5119-0.
Benötigte Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Formular Gewerbeanzeigen (An-, Ab- oder Ummeldung)
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug (mit allen Eintragungen) im Original und eine Kopie
Gebühr:
Gewerbeanmeldung: 35,00 € (bei juristischen Personen wie z.B. GmbH, UG, AG 45,00 €)
Gewerbeummeldung: 30,00 €
Gewerbeabmeldung: 25,00 €
Formulare:
Gewerbeanmeldung-Beiblatt für weitere Vertreter (z.B. GmbH)446 KB
Gewerbeummeldung-Beiblatt für weitere Vertreter (z.B. GmbH)447 KB
Gewerbeabmeldung-Beiblatt für weitere Vertreter (z.B. GmbH)392 KB
Gewerberegister- Auskünfte
Auskünfte aus dem Gewerberegister werden grundsätzlich nur auf schriftliche Anfrage und bei Begründung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses (z.B. bei gerichtlichen Mahn-/Vollstreckungsverfahren) erteilt.
Gebühr:
15,00 €
Gewerbezentralregister – Anträge aus Auskünften
Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient. Der Antrag ist persönlich beim Ordnungsamt zu stellen und wird von dort an das Bundesamt für Justiz zur Bearbeitung weitergeleitet. Bitte denken Sie daran, dass die Bearbeitung in der Regel 2 bis 3 Wochen dauern kann.
Benötigte Unterlagen
- Identifikationsnachweis
- Bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht
Gebühr:
13,00 €